Wie § 823 Abs. 2 BGB begründet auch § 826 BGB einen
Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung, ohne dass hierfür
die Verletzung eines absoluten Rechts erforderlich ist. Nach § 823
Abs. 1 BGB ist die Vermögensschädigung als solche nicht mit einem
Schadensersatzanspruch bewehrt, da ein absolutes Recht des Inhabers an seinem Vermögen nicht besteht. Gemäß § 826 BGB löst
allerdings die vorsätzlich sittenwidrige Vermögensschädigung
einen Schadensersatzanspruch aus. Die bloße Vermögensschädigung
ist also nur unter den besonderen, qualifizierenden Merkmalen des §
826 BGB schadensersatzpflichtig. Die Qualifikation im Verhältnis zu
§ 823 BGB besteht darin, dass erstens nur ein sittenwidriges Verhalten
erheblich ist, und dass zweitens Verschulden nur in der Form des Vorsatzes
zum Schadensersatz verpflichtet.
Gemäß § 826 BGB kann der Doppelverkauf einer Sache
einen Schadensersatzanspruch gegen den Zweitkäufer auslösen,
wenn dieser die Sache nur erwirbt, um den Erstkäufer zu schädigen,
wenn er also ein eigenes Interesse an der Sache nicht hat. Ein weiteres
Beispiel aus der Praxis für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich
sittenwidriger Schädigung ist die Abwerbung eines Arbeitnehmers durch
Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Außer als Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs wird die Vorschrift
des § 826 BGB auch zur Begründung eines Kontrahierungszwangs
herangezogen. Gemäß § 826 BGB besteht eine Verpflichtung
zum Vertragsschluss, wenn die Weigerung der Annahme eines Vertragsantrags
sich als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellen würde.
Der Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten in § 826
BGB ist der gleiche wie in § 138 BGB . Maßgebend ist auch insoweit
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
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