<< Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung → § 826 BGB >>


Wie § 823 Abs. 2 BGB begründet auch § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung, ohne dass hierfür die Verletzung eines absoluten Rechts erforderlich ist. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist die Vermögensschädigung als solche nicht mit einem Schadensersatzanspruch bewehrt, da ein absolutes Recht des Inhabers an seinem Vermögen nicht besteht. Gemäß § 826 BGB löst allerdings die vorsätzlich sittenwidrige Vermögensschädigung einen Schadensersatzanspruch aus. Die bloße Vermögensschädigung ist also nur unter den besonderen, qualifizierenden Merkmalen des § 826 BGB schadensersatzpflichtig. Die Qualifikation im Verhältnis zu § 823 BGB besteht darin, dass erstens nur ein sittenwidriges Verhalten erheblich ist, und dass zweitens Verschulden nur in der Form des Vorsatzes zum Schadensersatz verpflichtet.

Gemäß § 826 BGB kann der Doppelverkauf einer Sache einen Schadensersatzanspruch gegen den Zweitkäufer auslösen, wenn dieser die Sache nur erwirbt, um den Erstkäufer zu schädigen, wenn er also ein eigenes Interesse an der Sache nicht hat. Ein weiteres Beispiel aus der Praxis für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ist die Abwerbung eines Arbeitnehmers durch Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Außer als Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs wird die Vorschrift des § 826 BGB auch zur Begründung eines Kontrahierungszwangs herangezogen. Gemäß § 826 BGB besteht eine Verpflichtung zum Vertragsschluss, wenn die Weigerung der Annahme eines Vertragsantrags sich als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellen würde.

Der Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten in § 826 BGB ist der gleiche wie in § 138 BGB. Maßgebend ist auch insoweit das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.


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